Kauf aus dem Ausland
Für ausländische Käufer
Auch als ausländischer Staatsbürger können Sie in Ungarn ein Baugrundstück oder ein Haus kaufen. Unterschiede gibt es je nachdem, ob Sie Bürger der EU oder des EWR sind, und dabei, wie der Vertrag unterschrieben wird, wenn Sie nicht in Ungarn sind. Diese Seite fasst die Regeln mit Stand 3. Oktober 2026 zusammen, mit den Gesetzen, aus denen sie stammen.
Sie ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Fall gilt, bestätigt der Anwalt, der Ihren Kauf abwickelt.
Wer kaufen kann
EU-Bürger brauchen keine Genehmigung, andere schon
Bürger der EU und des EWR
Bürger der EU-Mitgliedstaaten und der übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums brauchen für den Kauf eines Grundstücks oder Hauses in Ungarn keine Genehmigung. Dasselbe gilt für Bürger von Staaten, die ihnen durch einen internationalen Vertrag gleichgestellt sind.
Bürger anderer Staaten
Wenn Sie nicht Bürger der EU oder des EWR sind, brauchen Sie eine Genehmigung des Regierungsamts des Komitats, in dem die Immobilie liegt. Für Csajág ist dies das Veszprém Vármegyei Kormányhivatal (Regierungsamt des Komitats Veszprém).
Schweiz und Vereinigtes Königreich: Nach dem Merkblatt des Regierungsamts Budapest brauchen Schweizer Bürger sowie britische Bürger, die unter das Brexit-Austrittsabkommen fallen, keine Genehmigung; andere britische Bürger brauchen eine. Lassen Sie sich das für Ihren Fall von Ihrem Anwalt bestätigen.
Die Genehmigung
Wenn Sie eine Genehmigung brauchen
Das Verfahren regeln die Regierungsverordnung 251/2014 (X. 2.) und das Wohnungsgesetz (Gesetz LXXVIII von 1993). Die wichtigsten Punkte:
- Behörde
- Veszprém Vármegyei Kormányhivatal (Regierungsamt des Komitats Veszprém)
- Zeitpunkt
- Den Kaufvertrag können Sie zuerst unterschreiben. Das Grundbuch trägt Sie erst als Eigentümer ein, wenn die Genehmigung erteilt ist; bis dahin setzt es die Eintragung aus, höchstens sechs Monate lang.
- Frist
- 45 Tage für die Entscheidung der Behörde
- Gebühr
- 65.000 Forint je Immobilie
- Voraussetzungen
- Die Behörde erteilt die Genehmigung unter anderem dann, wenn der Kauf weder öffentliche noch kommunale Interessen verletzt, Ihre Identität feststeht und die Absicht der Eigentumsübertragung nachgewiesen ist. Vorstrafen, eine Ausweisung, ein Einreiseverbot oder ein Haftbefehl gelten als Verletzung des öffentlichen Interesses.
- Die Gemeinde
- Die Behörde fragt beim Bürgermeister der Gemeinde an. Teilt er innerhalb von 30 Tagen mit, dass der Kauf die Interessen der Gemeinde verletzt, wird der Antrag abgelehnt.
- Gegenseitigkeit
- Die Behörde kann auch ablehnen, wenn Ihr Staat ungarische Bürger nicht mindestens gleich behandelt. Die Gegenseitigkeit wird vermutet, solange der ungarische Außenminister nichts anderes erklärt.
Aus der Ferne
So läuft der Kauf aus dem Ausland
An jedem Kauf ist ein ungarischer Anwalt beteiligt: Das Grundbuch nimmt einen Kaufvertrag nur als notarielle Urkunde oder mit der Gegenzeichnung eines Anwalts einer ungarischen Kammer an, und den Eintragungsantrag muss ein Rechtsvertreter stellen. Das Gesetz gibt diesem Anwalt mehrere Wege, mit einem Käufer im Ausland zu arbeiten.
- 01
Identifizierung
Ihr Anwalt muss Sie identifizieren. Neben der Prüfung von Reisepass oder Personalausweis erlaubt das ungarische Recht die Identifizierung mit einer elektronischen EU-Identität (eIDAS), und nach den Regeln der ungarischen Anwaltskammer sind die Geldwäsche-Prüfungen auch über ein von der Kammer geprüftes Videosystem möglich. Welche dieser Wege ein Anwalt anbietet, entscheidet er selbst.
- 02
Unterschrift
Hat Ihr Anwalt Sie bereits identifiziert, können Sie den Vertrag über eine aufgezeichnete Live-Videoverbindung mit ihm unterschreiben oder Ihre Unterschrift bestätigen. Ein von einem ungarischen Anwalt gegengezeichneter Vertrag braucht keine Apostille und keine Beglaubigung, auch wenn Sie ihn im Ausland unterschreiben.
- 03
Vollmacht
Es kann auch jemand anderes für Sie unterschreiben. Eine Vollmacht für ein Grundbuchgeschäft wird auf dem elektronischen Formular des Grundbuchs erstellt und von einem Anwalt oder Notar in Ihrer Anwesenheit beglaubigt. Eine im Ausland ausgestellte Vollmacht ist erst verwendbar, wenn ein ungarischer Notar sie auf diesem Formular erfasst hat. Ihren Anwalt können Sie auch bei einer ungarischen Botschaft oder einem Konsulat bevollmächtigen.
- 04
Dokumente aus dem Ausland
Ungarn ist seit 1973 Vertragsstaat des Haager Apostille-Übereinkommens von 1961. Unterschreiben Sie im Ausland eine Privaturkunde ohne Gegenzeichnung eines ungarischen Anwalts, muss Ihre Unterschrift beglaubigt werden, mit einer Apostille oder durch Überbeglaubigung bei einem ungarischen Konsulat.
- 05
Sprache
Amtssprache ungarischer Verwaltungsverfahren ist Ungarisch. Wenn Sie kein Ungarisch verstehen, stellt das Gesetz zusätzliche Bedingungen an einen Vertrag, den Sie unterschreiben; Ihr Anwalt sorgt dafür, dass sie erfüllt sind. Beglaubigte Übersetzungen fertigt das staatliche Übersetzungsbüro OFFI an; Notare und Konsulate können Übersetzungen in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich beglaubigen.
- 06
Steuernummer
Die Erklärung zur Erwerbsabgabe (vagyonszerzési illeték), die mit dem Kauf eingereicht wird, enthält die ungarische Steueridentifikationsnummer des Käufers oder den Hinweis, dass keine vorhanden ist. Haben Sie später steuerpflichtige Einkünfte in Ungarn, etwa aus der Vermietung des Hauses, brauchen Sie eine Steuernummer der ungarischen Steuerbehörde NAV (Formular T34).
Aufenthalt
Für Bürger von Staaten außerhalb der EU: Der Kauf eines Hauses oder Grundstücks berechtigt nicht zur ungarischen Aufenthaltsbewilligung für Gastinvestoren. Anerkannt werden dort nur Anteile an einem von der ungarischen Nationalbank registrierten Immobilienfonds oder eine Spende an eine Hochschule.
Was wir tun
Was wir übernehmen
Wir zeigen Ihnen Grundstücke und Musterhaus nach Vereinbarung und übernehmen Bau und Übergabe, wie unter Ablauf beschrieben.
Quellen
- 1993. évi LXXVIII. törvény, 1/A. §, 1/B. §, 91/A. § Wohnungsgesetz: wer eine Genehmigung braucht, Gebühr
- 251/2014. (X. 2.) Korm. rendelet das Genehmigungsverfahren
- Budapest Főváros Kormányhivatala, tájékoztató (2025) Merkblatt des Regierungsamts, auch zur Schweiz und zum Vereinigten Königreich
- 2021. évi C. törvény, 35., 36., 39., 40., 42., 48. § Grundbuchgesetz
- 179/2023. (V. 15.) Korm. rendelet, 108. §, 115. § Vollmachten für das Grundbuch
- 2017. évi LXXVIII. törvény, 32. §, 44. § Anwaltsgesetz: Identifizierung, Unterschrift aus der Ferne
- MÜK 10/2019. (VI. 24.) szabályzat, 5. pont Regeln der ungarischen Anwaltskammer zur Identifizierung
- 1973. évi 11. törvényerejű rendelet das Haager Apostille-Übereinkommen von 1961
- 2016. évi CL. törvény, 20. § Verwaltungsverfahrensgesetz: Amtssprache
- 24/1986. (VI. 26.) MT rendelet, 5. § beglaubigte Übersetzungen
- 1990. évi XCIII. törvény, 91. § Abgabengesetz: die Erklärung zur Erwerbsabgabe
- NAV, General information for foreign citizens Steuernummer für ausländische Personen
- 2023. évi XC. törvény, 16. § Aufenthaltsbewilligung für Gastinvestoren
Ungarisches Recht nach der amtlichen Rechtsdatenbank (njt.hu), geprüft am 3. Oktober 2026.
Besichtigung
Sehen Sie sich Grundstücke und Musterhaus an
Nach Vereinbarung gehen wir mit Ihnen über die Grundstücke und zeigen Ihnen das Musterhaus und die Pläne der Haustypen. Die Besichtigung ist unverbindlich.